Die Erneuerungswahl 2022 der Sekundarschulpflege ist nicht gesetzeskonform abgelaufen. Dies entschied das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigte es. Der Bezirksrat setzte die nicht ordentlich gewählten Kandidaten interimistisch als Sekundarschulpflege ein, bis zu den neu angesetzten Erneuerungswahlen vom kommenden 18. Juni.
Drei Kandidaten, die in der Sekundarschulpflege amtieren und nun zur ordentlichen Wahl stehen, sind jedoch auch im Gemeinderat, welcher auch die Rechnungsprüfungskommission der Schulgemeinde wählt. Zwei von ihnen sind sogar in der Rechnungsprüfungskommission, welche die Sekundarschulpflege kontrollieren und beaufsichtigen soll.
Im Gesetz über die politischen Rechte heisst es wortwörtlich, GPR §26, 2: «Unvereinbar sind, die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem anderen Amt oder jeder andern Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro».
Wenn nun die Rechnungsprüfungskommission der Sekundarschulgemeinde aus dem Organ Gemeinderat der Stadt Dübendorf gebildet ist, entsteht eine Unvereinbarkeit der Ämter zwischen dem Gemeinderat und Sekundarschulpflege. Also mindestens bei zwei der drei Kandidaten müsste auffallen, dass eine Unvereinbarkeit gegeben ist. Wenn man dann noch bedenkt, wer die Geschäft- und Rechnungsprüfungskommission stellt in der Amtsperiode 2022/2026, nämlich das Gemeindeparlament, müsste einem ins Auge stechen, dass Gemeinderäte von Dübendorf nicht gleichzeitig in der Sekundarschulpflege sein können.
Der Stadtrat als wahlleitende Behörde hätte die Unvereinbarkeit sehen müssen und falls die Gewählten nicht selber entscheiden, welches Amt sie besetzen wollen, ihnen das Amt zuteilen. Auf Basis von eigenwilligen Gesetzesauslegungen verstossen der Stadtrat und der Gemeinderat immer wieder gegen die politischen Regeln und entscheiden sich gegen die Stimmberechtigten, so auch im Fall der für ungültig erklärten Volksinitiative zur Beschränkung der Amtszeit auf zwölf Jahre. Gegen diesen Entscheid wurde Rekurs eingelegt. Zur Unvereinbarkeit der Ämter habe ich eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat eingelegt.
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