Die Volksinitiative «12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder» ist am 9. Februar mit 372 Unterschriften zustande gekommen.
Eine kommunale Volksinitiative ist gültig, wenn sie: (a) die Einheit der Materie wahrt, (b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und (c) nicht offensichtlich undurchführbar ist. Ich denke, Punkt (a) und (c) sind klar. Das Begehren verstösst auch nicht gegen die Kantonsverfassung (KV) Art. 22, wo das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte zugesprochen werden. Das Begehren verstösst auch nicht gegen unsere Gemeindeordnung, die Verfassung von Dübendorf (KV Art. 89). Der Gemeinderat hat die Volksinitiative am Montag aber mit 36:1 Stimmen für ungültig erklärt.
Der Stadtrat hat in seinem Antrag und seiner Weisung an den Gemeinderat unsere Vertreterinnen und Vertreter angelogen und behauptet: § 3 Abs. 1 im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) nennt die Wählbarkeitsvoraussetzungen in abschliessender Weise. In abschliessender Weise stimmt das nur für das Stimm- und Wahlrecht. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit werden im Abschnitt 2 GPR geregelt. Im Gegensatz zum Stimm- und Wahlrecht und den weiteren politischen Rechten ist das Initiativrecht in der Kantonsverfassung garantiert:
Art. 23: Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: a) die Total- oder Teilrevision der Verfassung. Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Dübendorf. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeit der Organe. Gegen welches übergeordnete Recht verstösst nun die Volksinitiative? Der Stadtrat als reine Exekutive versucht, seine Macht möglichst lange zu halten.
Die GRPK-Sprecherin redete nach dem Mund des Stadtrates, um die Gemeinderäte zu täuschen und die Initiative zu Fall zu bringen. Der Stadtrat wie auch der Gemeinderat von Dübendorf haben ihre Position bezogen und dem Volk das verfassungsmässige Initiativrecht abgesprochen. Es wird sich hoffentlich nicht nur in den nächsten Wahlen niederschlagen.
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