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Eine Gefängniszelle mit einer Hand.

Ein Mann aus dem Glattal bleibt verwahrt: Er könne nicht therapiert werden. (Symbolbild) Foto: Alessandro Della Bella/Keystone

Beschwerde eines Glattalers abgewiesen

Bundesgericht urteilt: Rückfälliger Sexualstraftäter bleibt verwahrt

Ein Mann aus dem Glattal wehrte sich gerichtlich gegen die für ihn angeordnete Verwahrung. Doch auch das Bundesgericht sah keine andere Möglichkeit für den Sexualstraftäter.

Ein Mann aus dem Glattal bleibt verwahrt: Er könne nicht therapiert werden. (Symbolbild) Foto: Alessandro Della Bella/Keystone

Veröffentlicht am: 21.03.2024 – 15.50 Uhr

Er bleibt verwahrt – so entscheidet das Bundesgericht: ein Glattaler, den das Bezirksgericht Uster im Frühling 2019 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie und sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt hatte. Es wies eine Beschwerde des Mannes ab, dessen Prozesse sich schon über Jahre hinziehen und die Justiz beschäftigen.

Was hatte zur Verurteilung geführt?

Der Mann praktizierte zwischen Ende 2017 und Anfang 2018 mindestens zehnmal über einen Zeitraum von zirka drei Monaten Webcam-Sex mit einem 14-Jährigen aus den Philippinen und bezahlte jeweils fünf Dollar dafür. Schon 2010 und 2013 war der Mann, dem eine Schizophrenie und eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert worden waren, sexuell straffällig geworden.

Das Bezirksgericht Uster hatte den Glattaler zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, deren Vollzug aber zugunsten einer stationären Therapie aufgehoben wurde.

Was entschied das Obergericht damals?

Schon damals war der Verurteilte mit dem Strafmass nicht einverstanden und legte Berufung ein. Doch plötzlich und gegen seinen Willen sah er sich mit dem Rückzug seines Pflichtverteidigers konfrontiert. Der Anwalt hatte die Forderung nach einem milderen Entscheid als aussichtslos eingestuft.

Ein erstes Mal wandte sich der Mann ans Bundesgericht, dieses entschied: Der anwaltliche Rückzug der Berufung sei unwirksam. Deshalb musste 2020 das Obergericht, an welches der Fall zurückgegangen war, entscheiden. Es reduzierte anschliessend die Haftdauer um fünf Monate, hielt aber an der stationären Therapie fest.

Wie begründete der Beschuldigte den Rekurs?

Im Mai 2022 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Täters an und hob die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichzeit beantrage es die Verwahrung.

Das Bezirksgericht Uster ordnete am 6. Februar 2023 die Verwahrung an. Eine Beschwerde dagegen lehnte das Obergericht im letzten Oktober ab. Der Mann zog den Entscheid weiter ans Bundesgericht.

Der Mann, der jeweils voll geständig war, machte geltend, dass es sich um eine Tat handle, die «nur» über das Internet erfolgt sei. Es sei damit zu keinem direkten körperlichen Kontakt mit dem Opfer gekommen.

Zudem sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass ihm nach dreieinhalb Jahren stationärer Therapie unterstellt werde, er suche weiterhin Kontakt zu Kindern und sei selbst in einem eng kontrollierten Setting nicht bereit, sich von diesen zu distanzieren.

Was sagt das Bundesgericht?

Das Bundesgericht stützt das Obergericht. Auch wenn kein physischer Kontakt stattgefunden habe, könnte er durch die sexuellen Handlungen die physische und sexuelle Integrität eines 13- bis 14-jährigen Jungen schwer beeinträchtigen. Damit sei eine schwere Schädigung des Opfers erfolgt und eine Voraussetzung für die Verwahrung erfüllt. Eine weitere Voraussetzung, um eine Verwahrung anzuordnen, sei mit der diagnostizierten Schizophrenie und Störung der Sexualpräferenz ebenfalls gegeben – eine Tatsache, die der Beschuldigte auch nicht bestritt.

Schliesslich könne eine Verwahrung als «ultima ratio», als letzte sichernde Massnahme, auch damit gerechtfertigt werden, dass beim Verurteilten keine Behandlungserfolge erzielt würden – trotz intensiver Therapie sowie psychologischer und medikamentöser Versorgung. Gutachten hätten gezeigt, dass ein hohes Rückfallrisiko bestehe, seine psychiatrische Diagnose sowie der Konsum von Alkohol und Cannabis, von dem er sich nicht distanziere, würden den Mann enthemmen. Er verfüge zudem nur über ein geringes Problembewusstsein und eine sehr geringe Motivation zur Veränderung.

Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil: «Die therapeutischen Massnahmen sind weitgehend ausgeschöpft.» Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits mehrfach Sexualdelikte begangen habe, rückfällig geworden sei und erneute sexuelle Übergriffe auf Minderjährige zu erwarten seien, denen «in absehbarer Zeit nicht durch therapeutische Massnahmen begegnet werden kann, ist der Freiheitsentzug durch die Anordnung der Verwahrung verhältnismässig».

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