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Justiz
Ein grosses Schulhaus mit einer Hecke davor.

Das Verwaltungsgericht stützt die Wahl der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach. Im Bild: das Sekundarschulhaus Stägenbuck. Foto: Thomas Bacher

Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach

Knapp vor Urnengang wird eine Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen

Das Verwaltungsgericht weist eine Stimmrechtsbeschwerde zur Wahl der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach ab. Ob damit das letzte Kapitel zum kommenden Urnengang geschrieben ist, ist noch unklar.

Das Verwaltungsgericht stützt die Wahl der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach. Im Bild: das Sekundarschulhaus Stägenbuck. Foto: Thomas Bacher

Veröffentlicht am: 16.06.2023 – 13.29 Uhr

Schulpflege und Stadtrat dürfen aufatmen – zumindest vorerst. Das kantonale Verwaltungsgericht stützt das Urteil des Bezirksrats und weist eine Stimmrechtsbeschwerde zur Erneuerungswahl der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach ab.

Eine Person hatte beim Gericht moniert, der Stadtrat Dübendorf habe in seiner Publikation im «Glattaler» vom 10. März zu Unrecht sieben der acht vorgeschlagenen Mitglieder als «Bisherige» bezeichnet. Weil die Kandidierenden nicht rechtsgültig gewählt worden seien, könnten sie nicht als Bisherige ausgewiesen werden, so die Meinung der Person.

Tatsächlich wurde die stille Wahl von sechs der sieben Sitze der Sekundarschulpflege, die im Dezember 2021 stattfand, vom Verwaltungsgericht und später vom Bundesgericht als ungültig erklärt. Deshalb wird die Wahl der gesamten Schulpflege nun am Sonntag an der Urne wiederholt.

Nur ein bisschen irreführend

Im aktuellen Fall beurteilen die Richter die Publikation vom März zwar als «bis zu einem gewissen Grad irreführend». Doch es werde in den Wahlunterlagen transparent über die Sachlage informiert.

In der Tat ist im entsprechenden Beiblatt vermerkt, dass die Bisherigen im Sinn einer Ersatzanordnung vom Bezirksrat Uster eingesetzt worden sind. Also nur vorübergehend bis zur rechtskräftigen Erneuerungswahl vom Sonntag.

Für die Richter ist abschliessend klar: Damit besteht hinsichtlich der Urnenwahl keine Gefahr, dass Wählerinnen und Wähler getäuscht werden. Somit gebe es auch keinen Grund, einen neuen Wahltermin anzuordnen.

Allerdings kann das Urteil noch innert eines Monats ans Bundesgericht weitergezogen werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch noch kein Rekurs eingereicht worden, wie das Bundesgericht auf Anfrage bestätigt.

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