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Justiz
E-Roller

Auch mit einem leichten E-Roller ähnlich wie diesem darf man nicht betrunken herumfahren. (Symbolfoto: Pixabay)

Mann verurteilt

Die Blaufahrt auf dem E-Roller wurde sehr teuer

Auch auf Gefährten, für die man nicht mal ein Kontrollschild benötigt, gelten Regeln. Das erfuhr auf die harte Tour ein Senior in Fällanden.

Auch mit einem leichten E-Roller ähnlich wie diesem darf man nicht betrunken herumfahren. (Symbolfoto: Pixabay)

Veröffentlicht am: 20.02.2023 – 12.51 Uhr

Trottinetts mit und ohne Antrieb; Skateboards mit Motor; Klein-E-Motorräder, die ähnlich aussehen wie eine Harley Davidson: Es gibt mittlerweile unzählige Gefährte neben Auto, Velo und Töff, mit denen man sich auf und neben der Strasse fortbewegen kann. Und da die meisten dieser neuen Gefährte von den Nutzerinnen und Nutzern als Freizeitgerät angesehen werden, kümmern sie sich auch nicht um die gesetzlichen Vorschriften, welche für diese Teile gelten.

Mit 20-km/h-Gefährt unterwegs

Welche Folgen ein solches Denken haben kann, erfuhr ein heute 73-Jähriger aus der Region. Der Mann war im vergangenen Sommer Mitte Nachmittag mit einem E-Roller auf einer Strasse unterwegs.

Da dieser Typ des E-Rollers maximal 20 km/h schnell sein darf, gehört er zur gesetzlichen Kategorie der «Leichtmotorfahrräder». Personen ab 16 Jahre dürfen diese ohne Prüfung fahren, es braucht kein Kontrollschild, und es gilt keine Helmpflicht.

Trotzdem gelten für solche Leichtmotorfahrräder aber grundlegende Verhaltensvorschriften. Unter anderem diejenigen in Bezug aufs Blaufahren. Sprich: Ab 0,5 Promille Blutalkoholgehalt darf man auch diese Gefährte nicht mehr bewegen.

Über 1,3 Promille

Das jedoch hatte der 73-Jährige ignoriert, wie aus einem kürzlich von der regionalen Staatsanwaltschaft zu dem Fall erlassenen Strafbefehl hervorgeht. So habe der Mann den E-Roller gelenkt, «obschon er zuvor eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte».

Der Senior wurde erwischt, und man ordnete eine Alkoholmessung an. Ergebnis laut Strafbefehl: «ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,36 Promille». Damit war der Mann definitiv nicht mehr fahrfähig.

500 Franken Busse und hohe Zusatzkosten

Er wurde deshalb wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Das beschert ihm eine Busse von 500 Franken.

Zu dieser Strafe kommen noch 400 Franken Verfahrensgebühren sowie 1576 Franken für das Alkoholtestgutachten hinzu. Die Kosten für die Blaufahrt auf dem «kleinen Töff», mit dem man sich vermeintlich so locker ausserhalb aller Regeln bewegen kann, belaufen sich damit auf 2476 Franken. Ein Beitrag übrigens, der durchaus noch höher hätte ausfallen können, da die Komponente «Busse» jeweils individuell festgelegt wird.

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