«Es ist wirklich ärgerlich», sagt Andreas Sturzenegger (FDP), der Präsident der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach. Vor einem halben Jahr begann die Legislatur der neu zusammengesetzten Schulpflegen, jetzt muss die Wahl jedoch gemäss einem Bundesgerichtsurteil wiederholt werden.
Der Entscheid des Bundesgerichts beendet einen rund einjährigen Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen SP-Gemeinderat Theo Zobrist der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach und dem Dübendorfer Stadtrat.
«Die Erneuerungswahl wird uns viel Geld und personelle Ressourcen kosten» sagt Sek-Schulpräsident Sturzenegger hörbar enerviert. Für einen Urnengang entstehen Kosten von zirka 15'000 Franken.
Man hätte es einfach von Beginn weg richtig machen müssen.
Theo Zobrist, ehemaliger SP-Gemeinderat und Rekurrent
Ein Fakt, den Rekurrent Theo Zobrist anerkennt, aber: «Die Kosten für Gerechtigkeit müssen wir uns leisten.» Natürlich täten ihm die Umtriebe für die Schulpflegemitglieder leid. «Man hätte es einfach von Beginn weg richtig machen müssen.»
Zobrist kritisierte in seinem Rekurs an den Bezirksrat Uster das Wahlverfahren der Schulpflege: Sechs der sieben Mitglieder wurden im Dezember 2021 in einer stillen Wahl vom Stadtrat als gewählt erklärt. Der Bezirksrat wies seinen Rekurs jedoch ab, worauf Zobrist den Entscheid weiter an das Verwaltungsgericht zog.
Beschluss «zur Kenntnis» reicht nicht
Der Dübendorfer führte in seiner Begründung an, dass der Stadtrat nicht die Mitglieder der Sekundarschulpflege wählen könne. Das Verwaltungsgericht präzisierte, die Sekundarschulgemeinde kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise der politischen Gemeinde übertragen – eine sogenannte Delegation.
Das Gericht klärte, ob diese Delegation rechtmässig zu Stande kam und ob die stille Wahl rechtskräftig war und entschied, dass dem nicht so war. Der Knackpunkt war ein Schreiben des «Büros der Oberstufenschule» aus dem Jahr 2005, wonach dieses Gremium beschlossen hatte, die Aufgabe der Wahlleitung dem Stadtrat zu übertragen. Dieser Entscheid wurde später den Mitgliedern der Schulpflege «zur Kenntnis» gegeben.
Wir sind enttäuscht.
André Ingold (SVP), Stadtpräsident Dübendorf
Weil es sich mit diesem Schreiben um keinen offiziellen Beschluss der gesamten Sekundarschulpflege handelt, liege keine hinreichende Delegation vor, schreibt das Verwaltungsgericht. Eine Kenntnisnahme reiche nicht. Zumal auch die Zusammensetzung des «Büros der Oberstufenschule» unklar sei.
Lausanner Richter entscheiden gegen die Stadt
Das Verwaltungsgericht hiess deshalb die Beschwerde von Zobrist gut. Es führte jedoch noch einen weiteren, weitaus wichtigeren Punkt aus, dessen Gewicht Zobrist nicht erkannte. Zum Zeitpunkt der Durchführung der stillen Wahl am 17. Dezember 2021 war noch die alte Gemeindeordnung von 2010 der Sekundarschulgemeinde in Kraft. Diese ermöglichte eine stille Wahl nur bei Ersatzwahlen. Erst per 1.1.2022 trat die neue Gemeindeordnung in Kraft, die das Wahlverfahren auch bei Erneuerungswahlen erlaubt hätte.
Der Stadtrat und die Sekundarschulgemeinde legten als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Doch die Lausanner Richter stützten das Urteil des Verwaltungsgerichts und traten auf die Beschwerde des Stadtrates nicht ein und wiesen die der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach ab.
Wer führt die Sekschulgemeinde?
«Wir sind enttäuscht», sagt Stadtpräsident André Ingold (SVP) zum Entscheid des Bundesgerichts, «ja, schon fast ein bisschen resigniert.» Nun gelte es jedoch, das Urteil zu akzeptieren und umzusetzen.
Man werde sich möglichst bald den Vorkehrungen für die Erneuerungswahl widmen. Das Vorverfahren mit der Möglichkeit der stillen Wahl startet voraussichtlich am 20. Januar 2023. Ein allfälliger erster Wahlgang würde am 18. Juni 2023 stattfinden.
Es stellt sich die Frage, wer während dieser Zeit die Sekundarschulgemeinde führt. Dieser Umstand werde aktuell vom Bezirksrat abgeklärt. «Es gibt genau zwei Möglichkeiten», sagt Sekundarschulpräsident Sturzenegger. «Entweder muss die alte Schulpflege aufgrund des Amtszwangs nochmals an die Säcke, oder die neue darf bleiben.»